Vom 25. Oktober 2013 bis am 24. Juni 2014 war es dem Beschuldigten untersagt, unbeaufsichtigt Kontakt mit seinen beiden Söhnen zu haben (pag. 19 ff.). Danach war er bis zum erstinstanzlichen Urteil verpflichtet, auf eigene Kosten eine ambulante Psychotherapie zu besuchen (pag. 38 ff.). Betreffend die Anrechnung dieser Ersatzmassnahmen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 698 f. = S. 72 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte durfte nach wie vor Kontakt zu seinen Kindern haben,