Der Beschuldigte macht geltend, mit dem Kontaktverbot zu seinen Kindern sei Kostenund Zeitaufwand entstanden. Es sei ein erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit und das Recht auf Familie gewesen. Für die Ersatzmassnahmen seien mindestens 90 Strafeinheiten an die Strafe anzurechnen. Am 3. Juli 2013 wurde der Beschuldigte für sechs Stunden vorläufig festgenommen (pag. 4 ff.), was ihm im Umfang von einem Tag an die Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Vom 25. Oktober 2013 bis am 24. Juni 2014 war es dem Beschuldigten untersagt, unbeaufsichtigt Kontakt mit seinen beiden Söhnen zu haben (pag.