Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_105/2014 vom 24. April 2014, E. 2.4. mit Hinweis). Die Vorinstanz rechnete dem Beschuldigten die vorläufige Festnahme vom 3. Juli 2013 im Umfang von einem Tag an die Freiheitsstrafe an. Die durch das Zwangsmassnahmengericht am 25. Oktober 2013 und am 27. Juni 2014 angeordneten Ersatzmassnahmen (Einschränkung betreffend Kontaktumgang mit seinen Söhnen, sich einer ambulanten Psychotherapie unterziehen) wurde im Umfang von 20 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschuldigte macht geltend, mit dem Kontaktverbot zu seinen Kindern sei Kostenund Zeitaufwand entstanden.