Der Besuch einer Psychotherapie während der Dauer der Probezeit dient der Deliktsprävention (vgl. Therapiebericht vom 25. März 2015 auf pag. 564 ff.) und ist dem Beschuldigten auch in Hinsicht auf die durch sein strafbares Handeln verletzten hochstehenden Rechtsgüter zumutbar. Da der Beschuldigte die Therapie bis anhin nie vollständig freiwillig besucht hat, sondern jeweils im Rahmen einer Weisung, erscheint es doch notwendig, dass eine solche Weisung weiterhin aufrechterhalten wird. Der Beschuldigte hat während der Dauer der Probezeit die ambulante Psychotherapie fortzuführen.