42 Abs. 1 StGB von einer positiven Rückfallprognose ausgegangen und ein bedingter Strafvollzug gewährt, so kann bei der Prüfung einer Massnahme nicht in widersprüchlicher Weise eine negative Prognose der Sozialgefährlichkeit gestellt werden (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.3). Eine inhaltliche Unterscheidung der beiden Prognosen lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung insbesondere auch bei einer ambulanten Massnahme nicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010, E. 6.2. mit Hinweisen). Da sich die Kammer im vorliegenden Fall für eine bedingte Freiheitsstrafe ausspricht, erübrigt sich die Prüfung einer ambulanten Massnahme. Gemäss Art.