16. Massnahme bzw. Weisung Das Aussprechen einer ambulanten Massnahme setzt insbesondere voraus, dass zu erwarten ist, durch die Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB). Wird nach Art. 42 Abs. 1 StGB von einer positiven Rückfallprognose ausgegangen und ein bedingter Strafvollzug gewährt, so kann bei der Prüfung einer Massnahme nicht in widersprüchlicher Weise eine negative Prognose der Sozialgefährlichkeit gestellt werden (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.3).