Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. September 2011, E. 1.2.). Der Beschuldigte zeigt sich zwar sehr bemüht, nicht mehr straffällig zu werden. Dem dennoch nicht völlig auszuschliessenden Rückfallrisiko (vgl. oben) ist jedoch anhand der Dauer der Probezeit Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte konsumierte über lange Zeit illegale Pornografie mit einem progressiven Verlauf.