12 Strafvollzug erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Er ist somit zu gewähren. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. September 2011, E. 1.2.).