Dass sich der Rückfallgefahr des Beschuldigten mit einer Therapie begegnen lässt, wurde übrigens auch im psychiatrischen Gutachten festgehalten (pag. 341). In Würdigung sämtlicher Umstände lässt sich dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose stellen. Ein Nullrisiko kann für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht verlangt werden. Es bleibt somit bei der vermuteten günstigen Prognose. Ein unbedingter