Es kann aber davon ausgegangen werden, dass es sich gesamthaft um ein relativ kleines Risiko handelt und sich die Gefahr durch den Therapiebesuch und das soziale Netz des Beschuldigten hinreichend bannen lässt. Der Beschuldigte gab zwar zu, dass er bei Abwesenheit seiner Frau und bei Langweile bereits in Versuchung geraten sei, (legale) Pornografie zu konsumieren. Er habe es aber jeweils geschafft, etwas anderes zu machen (pag. 589 f.). Dass sich der Rückfallgefahr des Beschuldigten mit einer Therapie begegnen lässt, wurde übrigens auch im psychiatrischen Gutachten festgehalten (pag.