Die Gefahr, erneut Straftaten im Sinne verbotener Pornografie zu begehen, sei vorläufig als moderat zu erachten. Die Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern sei ebenfalls als moderat einzuschätzen, wobei aufgrund der mangelnden Offenheit des Beschuldigten eine Einschätzung der Rückfallgefahr schwierig sei (pag. 340 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12./13. Mai 2015 führte der sachverständige Dr. med. C.________ aus, wenn man die sexuelle Handlung mit dem Sohn als Anlassdelikt nehme, sei von einer eher geringen Wiederholungswahrscheinlichkeit auszugehen.