Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zulassen (MARKUS HUG, in: Donatsch et al., StGB-Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 42 StGB). Diese Grundsätze gelten gleichermassen für jegliche Deliktsarten und die jeweiligen betroffenen Rechtsgüter. Es wäre unzulässig einzig aufgrund des begangenen Delikts (z.B. ein Sexualdelikt), das ein hochwertiges Rechtsgut betrifft, das Rückfallrisiko generell höher einzuschätzen. Vielmehr ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der Beschuldigte hatte sich über lange Zeit mit illegaler Pornografie befasst.