Bei der verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist sowohl die Gewährung des bedingten als auch des teilbedingten Vollzugs möglich. Es ist zunächst der vollbedingte Vollzug zu prüfen. Erst wenn dieser verneint würde, wäre ein teilbedingter Vollzug zu prüfen. Der bedingte Vollzug setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (TRECH- SEL/PIETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 f. zu Art. 42 StGB). Bei der Prognosestellung, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den