15. (Teil-)bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei der verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist sowohl die Gewährung des bedingten als auch des teilbedingten Vollzugs möglich.