Bei den Täterkomponenten ist lediglich das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren, d.h. das Geständnis und seine Therapietreue, strafmindernd zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung im Umfang von nur zwei Monaten erscheint der Kammer zu tief. Vielmehr scheint eine Strafreduktion im Umfang von vier Monaten angemessen. 14. Konkretes Strafmass Nach Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten ergibt sich eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.