Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten kann somit nicht berücksichtigt werden. 13.4 Fazit Bei den Täterkomponenten ist lediglich das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren, d.h. das Geständnis und seine Therapietreue, strafmindernd zu berücksichtigen.