Der Beschuldigte war anlässlich seiner Erstaussagen noch nicht anwaltlich vertreten. Aus seinen Aussagen geht zudem hervor, dass er zumindest das Herstellen von pornografischem Material mit seinem kleinen Sohn zu tiefst bereut (pag. 106; pag. 593). Allerdings sind beim Beschuldigten, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, auch gewisse Bagatellisierungstendenzen festzustellen (so das psychiatrische Gutachten, pag. 321), was aber nicht ausreicht, um auf fehlende Einsicht und Reue zu schliessen. Das Geständnis ist strafmindernd zu berücksichtigen. Nach der Tat hat sich der Beschuldigte nichts mehr zu schulden kommen lassen. Straffreies Verhalten wird erwartet und ist neutral zu werten.