98, Z. 313 ff.). Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass eine Aufklärung aufgrund technischer Mittel auch ohne das Mitwirken des Beschuldigten schlussendlich möglich gewesen wäre. Dies führt allerdings nicht dazu, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht angemessen strafmindernd zu werten ist. So würde mit dem technischen Fortschritt eine strafmindernde Berücksichtigung eines Geständnisses nach und nach verdrängt. Von einem Geständnis aus blossen taktischen Gründen kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Beschuldigte war anlässlich seiner Erstaussagen noch nicht anwaltlich vertreten.