Die Kammer ist der Ansicht, dass ein nicht taktisch geprägtes Geständnis zwar deutlich strafmindernd zu berücksichtigten ist, geht aber nicht von einer zwingenden Minimalgrenze von einem Fünftel aus. Der Beschuldigte kooperierte von Beginn des Strafverfahrens an, als bei ihm am 3. Juli 2013 eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, vollumfänglich mit den Strafverfolgungsbehörden. Indem er sämtliche Passwörter, die verwendeten E-Mailadressen und Programme bekannt gab, trug er wesentlich zur Aufklärung der Straftaten bei (vgl. Einvernahme vom 3. Juli 2013 auf pag.