2013, N. 24 zu Art. 47 StGB). Es ist auch fraglich, ob das Bundesgericht dem Geständnis heute noch den gleich hohen Stellenwert einräumen würde (HUG, a.a.O., S. 364). Taktisch geprägte Geständnisse im Verlauf oder am Ende des Verfahrens führen jedenfalls nicht zwingend zu einer Strafminderung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.6.2.; 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4). Die Kammer ist der Ansicht, dass ein nicht taktisch geprägtes Geständnis zwar deutlich strafmindernd zu berücksichtigten ist, geht aber nicht von einer zwingenden Minimalgrenze von einem Fünftel aus.