Eine Nichtberücksichtigung oder eine Berücksichtigung von nur zwei Monaten verletze offensichtlich Bundesrecht. Nach bereits älterer Praxis des Bundesgerichts wird für das Verhalten des Täters bei der Aufklärung der Straftaten sowie dessen Einsicht und Reue eine Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen erachtet (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). In der Lehre ist eine solch hohe Bewertung des Geständnisses jedoch sehr umstritten (vgl. MAR- KUS HUG, Der Trend des Bundesgerichts zu härteren Strafen, forumpoenale 6/2011 S. 361 ff., S. 363 f.; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 24 zu Art.