9 nicht vorbestraft und es läuft einzig die Strafuntersuchung im vorliegenden Fall (vgl. Strafregisterauszug auf pag. 718). Diese Komponente ist neutral zu bewerten. 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte bringt vor, er habe spontan und ohne Kenntnis über die konkrete Beweislage zu Beginn des Verfahrens ein Geständnis abgelegt. Eine Nichtberücksichtigung oder eine Berücksichtigung von nur zwei Monaten verletze offensichtlich Bundesrecht.