13. Täterkomponenten 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 688 = S. 62 der Urteilsbegründung). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich soweit bekannt seit Ergehen des erstinstanzlichen Urteils nicht geändert. Er lebt in geordneten Verhältnissen gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern. Er ist