11. Asperation Pornografie Betreffend die Strafzumessung zur Pornografie kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 685 ff. = S. 59 ff. der Urteilsbegründung). Eine Strafe von zwölf Monaten, die in Anwendung des Asperationsprinzips auf acht Monate reduziert wird, erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) angemessen. Es ist anzumerken, dass auch der Beschuldigte die Strafhöhe für die Pornografie nicht beanstandet.