10.3 Fazit Die Kammer erachtet unter Beachtung sämtlicher Tatkomponenten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für die sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Strafe von zwölf Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Im vorliegenden Fall besteht durch die Handlungseinheit ein engster Zusammenhang zwischen der Schändung und der sexuellen Handlung mit einem Kind. Daher ist die Strafe für die sexuelle Handlung mit einem Kind praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren. Die Einsatzstrafe ist somit um sechs Monate zu erhöhen.