Eine besondere Strafreduktion sieht die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht vor. Dies ist darin begründet, dass die beiden Tatbestände eben nicht dasselbe Rechtsgut schützen. Allerdings verlangt die Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Allgemeinen einen besonderen Blick auf das Verhältnis der Einzelstraftaten zu einander (JÜRG-BEAT ACKERMANN, Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 122 zu Art. 49 StGB). 10.3 Fazit Die Kammer erachtet unter Beachtung sämtlicher Tatkomponenten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für die sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Strafe von zwölf Monaten als angemessen.