8 10.2 Konkurrenz Der Beschuldigte bringt im Weiteren vor, es sei die Konkurrenz zwischen Art. 187 und Art. 191 StGB zu berücksichtigen, da die Vorinstanz in ihren rechtlichen Ausführungen explizit darauf hingewiesen habe. Die umstrittene Konkurrenzfrage ist an dieser Stelle nicht mehr zu erörtern. Gemäss dem Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 120 IV 194 ist bei Idealkonkurrenz zwischen Art. 187 und Art. 191 StGB zur Strafzumessung nach Art. 68 aStGB (heute Art. 49 StGB) zu verfahren. Eine besondere Strafreduktion sieht die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht vor.