Vielmehr sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass keine Beeinträchtigung vorliegt. Dass die Handlung des Beschuldigten von seinem Sohn trotz dessen geringen Alters jedenfalls im Unterbewusstsein wahrgenommen wurde und er dadurch stark beeinträchtigt wurde, lässt sich auch anhand der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Literatur in Bezug auf den konkreten Fall nicht eindeutig feststellen. Eine erhebliche Gefährdung des Rechtsguts ist hingegen offensichtlich gegeben. Der Beschuldigte nahm mit seiner Handlung in Kauf, dass sein Sohn in seiner sexuellen Entwicklung beeinträchtigt werden könnte. Es besteht zudem die Gefahr, dass es für D.___