19 Abs. 2 StGB ist daher die Strafe zu mildern. Das bedeutet, dass der verminderten Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung mindestens strafmindernd Rechnung zu tragen ist, und zwar im vollen Ausmass der Verminderung (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.3). c. Fazit In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Strafminderung von insgesamt zwei Monaten aufgrund der subjektiven Tatkomponenten als angemessen. 9.3 Konkrete Einsatzstrafe Im Verhältnis zum Strafrahmen ist das Tatverschulden als noch leicht einzustufen. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 14 Monaten erscheint der Kammer verschuldensangemessen.