Allerdings handelt es sich bei der Absicht, mit den erstellten Bildern mehr illegale pornografische Bilder von anderen Internetnutzern zu erhalten, doch um einen niedrigen und indirekt trotzdem sexuell motivierten Beweggrund. b. Vermeidbarkeit und Verminderung der Schuldfähigkeit Das psychiatrische Gutachten geht von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus. So war der Beschuldigte in seiner Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln, leicht eingeschränkt. Dies führt zu einem leicht verminderten Verschulden. Nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 StGB ist daher die Strafe zu mildern.