7 9.2 Subjektive Tatkomponenten a. Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Nach verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beging er die Tat nicht, um sich selbst direkt sexuell zu befriedigen. Allerdings handelt es sich bei der Absicht, mit den erstellten Bildern mehr illegale pornografische Bilder von anderen Internetnutzern zu erhalten, doch um einen niedrigen und indirekt trotzdem sexuell motivierten Beweggrund. b. Vermeidbarkeit und Verminderung der Schuldfähigkeit