So geht es vorliegend nicht wie im Referenzsachverhalt um einen sexuellen Kontakt zwischen Erwachsenen, der von einer Person abgelehnt und von der anderen gewaltsam erzwungen wurde, sondern der Beschuldigte verging sich an einem wehrlosen Kleinkind, das nicht in der Lage war, seinen Willen auszudrücken und den sexuellen Inhalt der Handlung bewusst wahrzunehmen. In der Folge wird ohne Abstützen auf einen Referenzsachverhalt anhand der einzelnen Strafzumessungsfaktoren überprüft, ob die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe angemessen ist. 9.1 Objektive Tatkomponenten a. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Art.