Auch der vorliegend von der Vorinstanz herangezogene Referenzsachverhalt scheint kaum mit der zu beurteilenden Tat vergleichbar. So geht es vorliegend nicht wie im Referenzsachverhalt um einen sexuellen Kontakt zwischen Erwachsenen, der von einer Person abgelehnt und von der anderen gewaltsam erzwungen wurde, sondern der Beschuldigte verging sich an einem wehrlosen Kleinkind, das nicht in der Lage war, seinen Willen auszudrücken und den sexuellen Inhalt der Handlung bewusst wahrzunehmen.