Vielmehr hat das Gericht die einzelnen Strafzumessungsfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2015 und 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016, E. 7.2). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_991/2015 und 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016 ein vorinstanzliches Urteil aufgehoben, da nicht erkennbar war, inwiefern der von der Vorinstanz herangezogene Referenzsachverhalt, abgesehen vom Taterfolg, mit dem zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar war (E. 7.4.). Auch der vorliegend von der Vorinstanz herangezogene Referenzsachverhalt scheint kaum mit der zu beurteilenden Tat vergleichbar.