6 den Umstände im konkreten Fall. Der Beschuldigte rügt, die Einsatzstrafe sei zu hoch festgesetzt. Trotz des analen Eindringens könne vorliegend entgegen der Ausführungen der Vorinstanz kein Vergleich mit einer Vergewaltigung, für welche die Mindeststrafe bei einem Jahr liegt, gemacht werden. Denn das psychische Leid, welches einem Opfer bei einer Vergewaltigung zugefügt werde, fehle im vorliegenden Fall. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.