Die Schändung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB), die sexuellen Handlungen mit einem Kind werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und die Pornografie-Tatbestände maximal mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Ziff. 3 aStGB). Bei der Schändung handelt es sich somit um das schwerste Delikt. Der ordentliche Strafrahmen für die Einsatzstrafe reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.