Die Schändung und die sexuellen Handlungen mit einem Kind basieren auf demselben Sachverhalt und stehen zudem in einem engen Zusammenhang zur Pornografie, da der Beschuldigte mit ersterem mehr pornografische Bilder erhalten wollte. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Schuldsprüche wegen Schändung, sexuellen Handlungen mit einem Kind und Pornografie infolge des engen Konnexes sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet. Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt somit zur Anwendung.