Eine therapeutische Begleitung werde dazu als notwendig erachtet (pag. 569). Ein ambulantes Setting sei zur Behandlung des Beschuldigten genügend deliktpräventiv (pag. 570). 5 III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 666 ff. = S. 40 ff. der Urteilsbegründung.). Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten der Schändung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind, beides begangen zum Nachteil seines Sohnes D.________, sowie der Pornografie rechtskräftig schuldig.