Für die festgestellten psychischen Störungen bestünden Behandlungsprogramme, dank derer sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lasse (pag. 341). Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB erscheine zweckmässig und ausreichend erfolgsversprechend (pag. 342). Der Art der Behandlung könne auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden (pag. 343). Mit dem Schreiben vom 27. Mai 2014 wurde ergänzt, dass einer verbindlichen ambulanten Massnahme in jedem Fall gegenüber einer anderen Behandlung – z.B. im Rahmen einer Weisung – Vorzug zu geben sei (pag. 357). In den Akten findet sich ausserdem ein Therapiebericht vom 25. März 2015 (pag.