Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12./13. Mai 2015 präzisierte Dr. med. C.________ sodann, wenn man die sexuellen Handlungen mit dem Sohn als Anlassdelikt nehme, sei von einer geringen Wiederholungswahrscheinlichkeit auszugehen. Höher, moderat also, sei dagegen das Risiko für das Anlassdelikt der Pornografie (Hands-Off- Delikte) (pag. 602). Betreffend Massnahme kamen die sachverständigen Personen im Gutachten zum Schluss, dass ein Zusammenhang zwischen den festgestellten psychischen Störungen und den vorgeworfenen Straftaten bestehe. Für die festgestellten psychischen Störungen bestünden Behandlungsprogramme, dank derer sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lasse (pag.