357). Zur Frage der Schuldfähigkeit heisst es im Gutachten, bei erhaltener Einsichtsfähigkeit sei das Handeln gemäss dieser Einsicht wahrscheinlich nicht [schwer] beeinträchtigt gewesen Die Verminderung der tatbezogenen Schuldfähigkeit sei als leichtgradig einzuschätzen (pag. 340 und pag. 599). Bezüglich der Rückfallgefahr kam das Gutachten zum Schluss, dass eine solche bestehe (pag. 340). Die Gefahr, erneut Straftaten im Sinne verbotener Pornografie zu begehen, sei vorläufig als moderat zu erachten. Auch die Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern sei moderat einzuschätzen.