Ebenso wurden die abnormen Gewohnheiten bzw. Störungen der Impulskontrolle als nicht schwer ausgeprägt bezeichnet (pag. 339 f.). Im Ergänzungsschreiben vom 27. Mai 2014 wurde präzisiert, diese Einschätzung treffe im klinischen Sinne zu. Aus forensischer Sicht seien diese mit den Tatvorwürfen in Zusammenhang ste-