Zusätzlich stellte das Gutachten eine Verdachtsdiagnose einer homo- und heterosexuellen Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typ (ICD- 10 F65.4) (pag. 326 ff.). Im Gutachten wurde festgehalten, sofern beim Beschuldigten tatsächlich eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer überdauernden pädophilen Neigung vorliegen sollte, es sich um eine Störung leichteren Ausmasses handeln würde, da der Beschuldigte auch zu befriedigenden Sexualkontakten mit erwachsenen Partnerinnen in der Lage sei. Ebenso wurden die abnormen Gewohnheiten bzw. Störungen der Impulskontrolle als nicht schwer ausgeprägt bezeichnet (pag.