Behandelt wurden Fragen zum Vorliegen einer psychischen Störung, zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und zur Anordnung einer Massnahme. Es wurden beim Beschuldigten nicht näher bezeichnete abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63.9) sowie multiple Störungen der Sexualpräferenz (ICD-10 F65.6) diagnostiziert. Zusätzlich stellte das Gutachten eine Verdachtsdiagnose einer homo- und heterosexuellen Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typ (ICD- 10 F65.4) (pag.