II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorbemerkungen Angesichts der auf die Bemessung der Strafe und die Anordnung von Massnahmen beschränkten Berufung kann grundsätzlich auf die Sachverhaltsdarstellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 637 ff. = S. 11 ff. der Urteilsbegründung). Im Hinblick auf die Strafzumessung und die allfällige Anordnung einer Massnahme wird der Sachverhalt inklusive des psychiatrischen Gutachtens und des Therapieberichts an dieser Stelle jedoch kurz zusammengefasst dargestellt.