4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil nur noch bezüglich der Bemessung der Strafe und der Anordnung von Massnahmen zu überprüfen. Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Da die Berufung nur zu Gunsten des Beschuldigten ergriffen wurde, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.