Zudem beantragte er die Durchführung der Berufung in einem schriftlichen Verfahren (pag. 709 f.). Mit Eingabe vom 4. September 2015 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung sowie ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 715). Die Verfahrensleitung ordnete im Anschluss mit Verfügung vom 8. September 2015 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 716). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 21. Dezember 2015 (pag. 733 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 13. Januar 2016 ihre schriftliche Stellungnahme ein (pag.