Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 244 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Oktober 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Schändung, sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. Mai 2015 (PEN 15 12) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kollegialgericht Bern-Mittelland sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 13. Mai 2015 der Schändung, der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Porno- grafie schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag und der vom Zwangsmass- nahmengericht angeordneten Ersatzmassnahmen von 20 Tagen auf die Freiheitsstrafe. Es wurde eine ambulante therapeutische Behandlung – im Sinne der Fortführung der psycho- therapeutischen Behandlung – angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Im Weiteren wurde der Beschuldigte zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 26‘712.00 verurteilt (pag. 614 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 20. Mai 2015 durch seinen amtlichen Verteidiger, Fürsprecher B.________, form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 621). In der ebenfalls form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 19. August 2015 erklärte der Beschuldigte die Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Bemessung der Strafe und die Anordnung von Massnahmen. Zudem beantragte er die Durchführung der Berufung in einem schriftlichen Verfahren (pag. 709 f.). Mit Eingabe vom 4. September 2015 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussbe- rufung sowie ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 715). Die Verfahrensleitung ordnete im Anschluss mit Verfügung vom 8. September 2015 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 716). Die schriftliche Berufungsbe- gründung des Beschuldigten datiert vom 21. Dezember 2015 (pag. 733 ff.). Die General- staatsanwaltschaft reichte am 13. Januar 2016 ihre schriftliche Stellungnahme ein (pag. 749 ff.). Der Beschuldigte replizierte mit Eingabe vom 13. April 2015 (pag. 771 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (pag. 781). 3. Anträge der Parteien In seiner Berufungsbegründung vom 21. Dezember 2015 stellte und begründete Fürspre- cher B.________ namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 733 f.): 1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern I (nur in Bezug auf die Schuldsprüche sowie die Verurteilung zu den Verfahrenskosten), II und III des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Mai 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Herr A.________ sei zu verurteilen, zu einer Freiheitsstrafe von max. 17 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der vorläufi- gen Festnahme im Umfang von einem Tag und der angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 90 Tagen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. A.________ sei eine Entschädigung für seine Anwaltskosten im oberinstanzlichen Verfahren gemäss noch einzureichender Kostennote auszurichten. 5. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 2 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 13. Januar 2016 Fol- gendes (pag.749 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Mai 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als a) A.________ schuldig erklärt worden ist wegen Schändung, sexuellen Handlungen mit einem Kind und Pornografie; b) A.________ verurteilt worden ist zu den Verfahrenskosten; c) die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ festgelegt worden ist und die be- schlagnahmten Gegenstände eingezogen worden sind. 2. A.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anordnung der vorläufi- gen Festnahme von 1 Tag und unter Anrechnung der angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 20 Tagen. 3. Es sei eine ambulante therapeutische Behandlung anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten der Massnahme aufzuschieben. 4. A.________ sei zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 5. Es sei das amtliche Honorar von Fürsprecher B.________ für das oberinstanzliche Verfahren festzu- setzen. 6. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. .________ und .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfas- send zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschul- digten ist das erstinstanzliche Urteil nur noch bezüglich der Bemessung der Strafe und der Anordnung von Massnahmen zu überprüfen. Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Da die Berufung nur zu Gunsten des Beschuldigten ergriffen wurde, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorbemerkungen Angesichts der auf die Bemessung der Strafe und die Anordnung von Massnahmen be- schränkten Berufung kann grundsätzlich auf die Sachverhaltsdarstellung und die Beweis- würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 637 ff. = S. 11 ff. der Urteilsbegrün- dung). Im Hinblick auf die Strafzumessung und die allfällige Anordnung einer Massnahme wird der Sachverhalt inklusive des psychiatrischen Gutachtens und des Therapieberichts an dieser Stelle jedoch kurz zusammengefasst dargestellt. 3 6. Sachverhalt Der Beschuldigte ist verheiratet und hat mit seiner Frau zwei gemeinsame Söhne. Über das Internet konsumierte er zunächst legale Pornografie. Er nutzte die russische Website iMGSRC.RU, über welche die Nutzer Fotos austauschen können. Durch diese Tauschge- schäfte kam der Beschuldigte mit illegaler Pornografie in Kontakt. Er lud auch selber Bilder auf sein Profil auf der russischen Website bzw. sandte sie an seine Internetkontakte. Am 21. Januar 2012 machte der Beschuldigte zuhause im Kinderzimmer Videoaufnahmen mit seinem acht Monate alten Sohn und erstellte daraus 18 Bilddateien. Mindestens ein Bild zeigt, wie der Beschuldigte mit seinem erigierten Penis in den Anfang des Afters seines Sohnes eindringt. Ca. im Sommer 2012 versteckte er bei sich zuhause eine Kamera im Wäschekorb im Badezimmer und filmte damit heimlich verschiedene Personen beim Toi- lettengang. Solche Bilder der 15-jährigen Schwester seiner Frau tauschte er auch über die russische Website. Eines dieser Bilder sowie ein pornografisches von seinem kleinen Sohn sendete er einer Frau, die angab, 15 Jahre alt zu sein. Insgesamt wurden beim Be- schuldigten rund 9‘900 Bilder mit sexuellen Handlungen mit Kindern, fünf Bilder mit sexuel- len Handlungen mit Tieren, 220 Filme mit sexuellen Handlungen mit Kindern und acht Fil- me mit sexuellen Handlungen mit Tieren sichergestellt. Bestritten waren vor der Vorinstanz insbesondere die subjektiven Beweggründe für das Handeln des Beschuldigten. Nach der Vorinstanz erfolgten die «Tauschaktivitäten» des Beschuldigten mit illegalem pornografischem Material in der gesamten Tatzeit aus sexuel- ler Motivation (pag. 664). Die inkriminierte Handlung mit seinem Sohn hingegen war nur Mittel zum Zweck (Erhalten von neuem Material über die Tauschplattform) und diente nicht direkt der sexuellen Befriedigung (pag. 665). 7. Psychiatrisches Gutachten und Therapiebericht Vom Beschuldigten wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt, das vom 6. Mai 2014 datiert (pag. 303 ff.). Dazu gehören weiter die psychologisch-diagnostische Zusatzunter- suchung vom 23. April 2014 (pag. 345 ff.) sowie die Ergänzungsschreiben vom 27. Mai 2014 (pag. 357 f.) und vom 22. Juli 2014 (pag. 375 ff.). Der Gutachter Dr. med. C.________ wurde zudem in der Hauptverhandlung vom 12./13. Mai 2015 als sachver- ständige Person befragt (pag. 598 ff.). Behandelt wurden Fragen zum Vorliegen einer psy- chischen Störung, zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und zur Anordnung einer Mass- nahme. Es wurden beim Beschuldigten nicht näher bezeichnete abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63.9) sowie multiple Störungen der Sexualpräfe- renz (ICD-10 F65.6) diagnostiziert. Zusätzlich stellte das Gutachten eine Verdachtsdia- gnose einer homo- und heterosexuellen Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typ (ICD- 10 F65.4) (pag. 326 ff.). Im Gutachten wurde festgehalten, sofern beim Beschuldigten tatsächlich eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer überdauernden pädophilen Neigung vorliegen sollte, es sich um eine Störung leichteren Ausmasses handeln würde, da der Beschuldigte auch zu befriedigenden Sexualkontakten mit erwachsenen Partnerin- nen in der Lage sei. Ebenso wurden die abnormen Gewohnheiten bzw. Störungen der Impulskontrolle als nicht schwer ausgeprägt bezeichnet (pag. 339 f.). Im Ergänzungs- schreiben vom 27. Mai 2014 wurde präzisiert, diese Einschätzung treffe im klinischen Sin- ne zu. Aus forensischer Sicht seien diese mit den Tatvorwürfen in Zusammenhang ste- 4 henden Störungen aber als schwere psychische Störungen zu bezeichnen, da sie im Falle eines Rückfalls in die Kriminalität nicht nur die zukünftige Lebensqualität des Beschuldig- ten beträchtlich beeinträchtigen würden, sondern auch schädliche Auswirkungen auf die psychische Gesundheit potentieller zukünftiger Opfer haben würden (pag. 357). Zur Frage der Schuldfähigkeit heisst es im Gutachten, bei erhaltener Einsichtsfähigkeit sei das Handeln gemäss dieser Einsicht wahrscheinlich nicht [schwer] beeinträchtigt gewesen Die Verminderung der tatbezogenen Schuldfähigkeit sei als leichtgradig einzuschätzen (pag. 340 und pag. 599). Bezüglich der Rückfallgefahr kam das Gutachten zum Schluss, dass eine solche bestehe (pag. 340). Die Gefahr, erneut Straftaten im Sinne verbotener Pornografie zu begehen, sei vorläufig als moderat zu erachten. Auch die Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern sei moderat einzuschätzen. Aufgrund der mangelnden Offenheit des Beschuldig- ten sei eine zuverlässige Einschätzung der Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern jedoch schwierig (pag. 340 f.). Im Ergänzungsschreiben vom 22. Juli 2014 wurde eingeräumt, die Feststellung, das Risiko für zukünftige sexuelle Handlungen mit Kindern sei insgesamt schwer einzuschätzen, stelle für sich genommen einen Widerspruch zum vorher als moderat einzuschätzenden Rückfallrisiko für sexuell motivierte Straftaten dar (pag. 375). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12./13. Mai 2015 präzisierte Dr. med. C.________ sodann, wenn man die sexuellen Handlungen mit dem Sohn als Anlassdelikt nehme, sei von einer geringen Wiederholungswahrscheinlichkeit auszugehen. Höher, mo- derat also, sei dagegen das Risiko für das Anlassdelikt der Pornografie (Hands-Off- Delikte) (pag. 602). Betreffend Massnahme kamen die sachverständigen Personen im Gutachten zum Schluss, dass ein Zusammenhang zwischen den festgestellten psychischen Störungen und den vorgeworfenen Straftaten bestehe. Für die festgestellten psychischen Störungen bestünden Behandlungsprogramme, dank derer sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lasse (pag. 341). Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB er- scheine zweckmässig und ausreichend erfolgsversprechend (pag. 342). Der Art der Be- handlung könne auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden (pag. 343). Mit dem Schreiben vom 27. Mai 2014 wurde ergänzt, dass einer ver- bindlichen ambulanten Massnahme in jedem Fall gegenüber einer anderen Behandlung – z.B. im Rahmen einer Weisung – Vorzug zu geben sei (pag. 357). In den Akten findet sich ausserdem ein Therapiebericht vom 25. März 2015 (pag. 564 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Berichts seit einem Jahr und drei Monate abstinent von jeglichem Pornokonsum gelebt habe (pag. 565). Auf- grund der sofortigen Abstinenz vom Pornografiekonsum nach der Verhaftung, was die Frau bestätige, werde die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten in der momentanen Si- tuation als gegeben erachtet. Wenn es ihm gelinge, pornografieabstinent zu leben, könne er weitere, wie von ihm begangene Delikte, verhindern. Eine therapeutische Begleitung werde dazu als notwendig erachtet (pag. 569). Ein ambulantes Setting sei zur Behandlung des Beschuldigten genügend deliktpräventiv (pag. 570). 5 III. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 666 ff. = S. 40 ff. der Urteilsbegründung.). Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten der Schändung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind, beides begangen zum Nachteil seines Sohnes D.________, sowie der Pornografie rechts- kräftig schuldig. IV. Strafzumessung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Dar- auf kann verwiesen werden (pag. 678 ff. = S. 52 ff. der Urteilsbegründung). 8. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der Schändung, der sexuellen Handlungen mit einem Kind so- wie der mehrfachen Pornografie schuldig gemacht. Die Schändung und die sexuellen Handlungen mit einem Kind basieren auf demselben Sachverhalt und stehen zudem in einem engen Zusammenhang zur Pornografie, da der Beschuldigte mit ersterem mehr pornografische Bilder erhalten wollte. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Schuldsprüche wegen Schändung, sexuellen Handlungen mit einem Kind und Pornografie infolge des engen Konnexes sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe als zweck- mässige und angemessene Sanktion erachtet. Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt somit zur Anwendung. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umstän- den verschuldensmässig am schwersten wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2011 vom 29. April 2011 E. 4.2.3). Die Schändung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB), die sexuellen Handlungen mit einem Kind werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und die Pornografie-Tatbestände maximal mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe (Art. 197 Ziff. 3 aStGB). Bei der Schändung handelt es sich somit um das schwerste Delikt. Der ordentliche Strafrahmen für die Einsatzstrafe reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und Pornografie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB an- gemessen zu erhöhen. Es sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersicht- lich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. 9. Einsatzstrafe für Schändung Die Vorinstanz ging von einem Referenzsachverhalt aus, für welchen die Einsatzstrafe 24 Monate betrug. Davon ausgehend gewichtete sie die straferhöhenden und strafmindern- 6 den Umstände im konkreten Fall. Der Beschuldigte rügt, die Einsatzstrafe sei zu hoch festgesetzt. Trotz des analen Eindringens könne vorliegend entgegen der Ausführungen der Vorinstanz kein Vergleich mit einer Vergewaltigung, für welche die Mindeststrafe bei einem Jahr liegt, gemacht werden. Denn das psychische Leid, welches einem Opfer bei einer Vergewaltigung zugefügt werde, fehle im vorliegenden Fall. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstän- de und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemes- sung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzu- messung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen). Es erscheint hierfür nicht zwingend, von einem Referenzsachverhalt mit einer entsprechenden Refe- renzeinsatzstrafe auszugehen. Vielmehr hat das Gericht die einzelnen Strafzumessungs- faktoren nach pflichtgemässem Ermessen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_991/2015 und 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016, E. 7.2). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_991/2015 und 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016 ein vorinstanzliches Urteil aufgehoben, da nicht erkennbar war, inwiefern der von der Vor- instanz herangezogene Referenzsachverhalt, abgesehen vom Taterfolg, mit dem zu beur- teilenden Sachverhalt vergleichbar war (E. 7.4.). Auch der vorliegend von der Vorinstanz herangezogene Referenzsachverhalt scheint kaum mit der zu beurteilenden Tat vergleich- bar. So geht es vorliegend nicht wie im Referenzsachverhalt um einen sexuellen Kontakt zwischen Erwachsenen, der von einer Person abgelehnt und von der anderen gewaltsam erzwungen wurde, sondern der Beschuldigte verging sich an einem wehrlosen Kleinkind, das nicht in der Lage war, seinen Willen auszudrücken und den sexuellen Inhalt der Hand- lung bewusst wahrzunehmen. In der Folge wird ohne Abstützen auf einen Referenzsach- verhalt anhand der einzelnen Strafzumessungsfaktoren überprüft, ob die von der Vorin- stanz festgelegte Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe angemessen ist. 9.1 Objektive Tatkomponenten a. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Art. 191 StGB schützt die sexuelle Freiheit. Indem der Beschuldigte mit seinem Penis in den Beginn des Afters seines wehrlosen acht Monate alten Sohnes, D.________, ein- drang, hat er dessen sexuelle Freiheit erheblich beeinträchtigt. Ob das Handeln des Be- schuldigten bleibende Auswirkungen auf D.________ haben wird, ist jedoch nicht feststell- bar. b. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Es erscheint besonders verwerflich, dass der Beschuldigte seinen eigenen schutzlosen, acht Monate alten Sohn missbrauchte, um den er sich im Vertrauen der Mutter kümmern sollte. Es scheint letztlich ein spontaner Tatentschluss gewesen zu sein und es gab keine lange, komplexe Planung. Der Beschuldigte musste aber dennoch einige Vorkehrungen treffen. So zog er sich aus, stimulierte seinen Penis und holte die Kamera. Allerdings wen- dete er keine Gewalt an. c. Fazit Die Kammer stimmt der Vorinstanz zu, dass nach dem objektiven Tatverschulden insge- samt gerade noch ein leichter Fall vorliegt. Eine Strafe von 16 Monaten erscheint in Be- trachtung der objektiven Tatkomponenten gerade noch angemessen. 7 9.2 Subjektive Tatkomponenten a. Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Nach verbindlicher Sachverhaltsfeststel- lung der Vorinstanz beging er die Tat nicht, um sich selbst direkt sexuell zu befriedigen. Allerdings handelt es sich bei der Absicht, mit den erstellten Bildern mehr illegale porno- grafische Bilder von anderen Internetnutzern zu erhalten, doch um einen niedrigen und indirekt trotzdem sexuell motivierten Beweggrund. b. Vermeidbarkeit und Verminderung der Schuldfähigkeit Das psychiatrische Gutachten geht von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Be- schuldigten aus. So war der Beschuldigte in seiner Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln, leicht eingeschränkt. Dies führt zu einem leicht verminder- ten Verschulden. Nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 StGB ist daher die Strafe zu mil- dern. Das bedeutet, dass der verminderten Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung min- destens strafmindernd Rechnung zu tragen ist, und zwar im vollen Ausmass der Vermin- derung (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.3). c. Fazit In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Strafminderung von insgesamt zwei Monaten aufgrund der subjektiven Tatkomponenten als angemessen. 9.3 Konkrete Einsatzstrafe Im Verhältnis zum Strafrahmen ist das Tatverschulden als noch leicht einzustufen. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 14 Monaten erscheint der Kammer verschul- densangemessen. 10. Asperation sexuelle Handlungen mit einem Kind 10.1 Tatkomponenten Art. 187 StGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern. Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz sei ohne nachvollziehbaren Grund davon ausgegan- gen, dass die inkriminierte Handlung vom acht Monate alten Knaben sehr wohl wahrge- nommen worden sei und entsprechend davon auszugehen sei, dass diese erhebliche und schwerwiegende Beeinträchtigungen seines «inneren Lebens» nach sich gezogen habe. Vielmehr sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass keine Beeinträchtigung vorliegt. Dass die Handlung des Beschuldigten von seinem Sohn trotz dessen geringen Alters je- denfalls im Unterbewusstsein wahrgenommen wurde und er dadurch stark beeinträchtigt wurde, lässt sich auch anhand der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Literatur in Bezug auf den konkreten Fall nicht eindeutig feststellen. Eine erhebliche Gefährdung des Rechtsguts ist hingegen offensichtlich gegeben. Der Beschuldigte nahm mit seiner Hand- lung in Kauf, dass sein Sohn in seiner sexuellen Entwicklung beeinträchtigt werden könn- te. Es besteht zudem die Gefahr, dass es für D.________ nicht folgenlos bleibt, wenn er in fortgeschrittenem Alter von der Tat seines Vaters erfahren sollte. Da der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind durch die gleichen Handlun- gen wie die Schändung erfüllt wird, kann ansonsten auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. 8 10.2 Konkurrenz Der Beschuldigte bringt im Weiteren vor, es sei die Konkurrenz zwischen Art. 187 und Art. 191 StGB zu berücksichtigen, da die Vorinstanz in ihren rechtlichen Ausführungen explizit darauf hingewiesen habe. Die umstrittene Konkurrenzfrage ist an dieser Stelle nicht mehr zu erörtern. Gemäss dem Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 120 IV 194 ist bei Idealkonkurrenz zwischen Art. 187 und Art. 191 StGB zur Strafzumessung nach Art. 68 aStGB (heute Art. 49 StGB) zu verfahren. Eine besondere Strafreduktion sieht die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht vor. Dies ist darin begründet, dass die beiden Tatbestände eben nicht dasselbe Rechtsgut schützen. Allerdings verlangt die Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Allgemeinen einen besonderen Blick auf das Verhältnis der Einzelstraftaten zu einander (JÜRG-BEAT ACKERMANN, Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 122 zu Art. 49 StGB). 10.3 Fazit Die Kammer erachtet unter Beachtung sämtlicher Tatkomponenten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für die sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Strafe von zwölf Mo- naten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe ange- messen zu erhöhen. Im vorliegenden Fall besteht durch die Handlungseinheit ein engster Zusammenhang zwischen der Schändung und der sexuellen Handlung mit einem Kind. Daher ist die Strafe für die sexuelle Handlung mit einem Kind praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren. Die Einsatzstrafe ist somit um sechs Monate zu erhöhen. 11. Asperation Pornografie Betreffend die Strafzumessung zur Pornografie kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 685 ff. = S. 59 ff. der Urteilsbegrün- dung). Eine Strafe von zwölf Monaten, die in Anwendung des Asperationsprinzips auf acht Monate reduziert wird, erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) angemessen. Es ist anzumer- ken, dass auch der Beschuldigte die Strafhöhe für die Pornografie nicht beanstandet. 12. Zwischenfazit Die Einsatzstrafe für die Schändung von 14 Monaten wird asperiert um sechs Monate er- höht für die sexuellen Handlungen mit einem Kind und nochmals um acht Monate für die Pornografie. Aus sämtlichen Tatkomponenten ergibt sich somit eine vorläufige Gesamts- trafe von 28 Monaten. 13. Täterkomponenten 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 688 = S. 62 der Urteilsbegründung). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich soweit bekannt seit Ergehen des erstinstanzlichen Urteils nicht geändert. Er lebt in geordneten Verhältnissen gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern. Er ist 9 nicht vorbestraft und es läuft einzig die Strafuntersuchung im vorliegenden Fall (vgl. Strafregisterauszug auf pag. 718). Diese Komponente ist neutral zu bewerten. 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte bringt vor, er habe spontan und ohne Kenntnis über die konkrete Be- weislage zu Beginn des Verfahrens ein Geständnis abgelegt. Eine Nichtberücksichtigung oder eine Berücksichtigung von nur zwei Monaten verletze offensichtlich Bundesrecht. Nach bereits älterer Praxis des Bundesgerichts wird für das Verhalten des Täters bei der Aufklärung der Straftaten sowie dessen Einsicht und Reue eine Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen erachtet (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). In der Lehre ist eine solch hohe Bewertung des Geständnisses jedoch sehr umstritten (vgl. MAR- KUS HUG, Der Trend des Bundesgerichts zu härteren Strafen, forumpoenale 6/2011 S. 361 ff., S. 363 f.; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 24 zu Art. 47 StGB). Es ist auch fraglich, ob das Bun- desgericht dem Geständnis heute noch den gleich hohen Stellenwert einräumen würde (HUG, a.a.O., S. 364). Taktisch geprägte Geständnisse im Verlauf oder am Ende des Ver- fahrens führen jedenfalls nicht zwingend zu einer Strafminderung (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.6.2.; 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4). Die Kammer ist der Ansicht, dass ein nicht taktisch geprägtes Geständnis zwar deutlich strafmindernd zu berücksichtigten ist, geht aber nicht von einer zwingenden Minimalgrenze von einem Fünftel aus. Der Beschuldigte kooperierte von Beginn des Strafverfahrens an, als bei ihm am 3. Juli 2013 eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, vollumfänglich mit den Strafverfol- gungsbehörden. Indem er sämtliche Passwörter, die verwendeten E-Mailadressen und Programme bekannt gab, trug er wesentlich zur Aufklärung der Straftaten bei (vgl. Einver- nahme vom 3. Juli 2013 auf pag. 91 ff.). Ohne dass der Beschuldigte danach gefragt wor- den wäre, gab er von sich aus an, dass er nicht nur pornografische Dateien heruntergela- den und gespeichert, sondern auch selbst solche hergestellt habe (pag. 97, Z. 290 f.) und dass er auch von seinen Kindern, respektive von D.________, pornografische Fotos her- gestellt habe (pag. 98, Z. 313 ff.). Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass eine Auf- klärung aufgrund technischer Mittel auch ohne das Mitwirken des Beschuldigten schluss- endlich möglich gewesen wäre. Dies führt allerdings nicht dazu, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht angemessen strafmindernd zu werten ist. So würde mit dem techni- schen Fortschritt eine strafmindernde Berücksichtigung eines Geständnisses nach und nach verdrängt. Von einem Geständnis aus blossen taktischen Gründen kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Beschuldigte war anlässlich seiner Erstaussagen noch nicht anwaltlich vertreten. Aus seinen Aussagen geht zudem hervor, dass er zumindest das Herstellen von pornografischem Material mit seinem kleinen Sohn zu tiefst bereut (pag. 106; pag. 593). Allerdings sind beim Beschuldigten, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, auch gewisse Bagatellisierungstendenzen festzustellen (so das psychiatrische Gutachten, pag. 321), was aber nicht ausreicht, um auf fehlende Einsicht und Reue zu schliessen. Das Geständnis ist strafmindernd zu berücksichtigen. Nach der Tat hat sich der Beschuldigte nichts mehr zu schulden kommen lassen. Straffrei- es Verhalten wird erwartet und ist neutral zu werten. Der Beschuldigte besucht alle zwei Wochen eine Psychotherapie und begann pornografieabstinent zu leben (vgl. Therapiebe- 10 richt vom 25. März 2015, pag. 565). Seine anstandslose Teilnahme und sein Engagement in der Psychotherapie sind leicht strafmindernd zu gewichten. 13.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheits- strafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer ge- wissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten kann somit nicht berücksichtigt werden. 13.4 Fazit Bei den Täterkomponenten ist lediglich das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren, d.h. das Geständnis und seine Therapietreue, strafmindernd zu berück- sichtigen. Eine Berücksichtigung im Umfang von nur zwei Monaten erscheint der Kammer zu tief. Vielmehr scheint eine Strafreduktion im Umfang von vier Monaten angemessen. 14. Konkretes Strafmass Nach Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten ergibt sich eine schuldangemes- sene Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. 15. (Teil-)bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhal- ten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchs- tens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug nur teilweise aufschieben, wenn dies not- wendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei der verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist sowohl die Gewährung des bedingten als auch des teilbedingten Vollzugs möglich. Es ist zunächst der vollbedingte Vollzug zu prüfen. Erst wenn dieser verneint würde, wäre ein teilbedingter Vollzug zu prü- fen. Der bedingte Vollzug setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (TRECH- SEL/PIETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 f. zu Art. 42 StGB). Bei der Prognosestellung, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zulassen (MARKUS HUG, in: Do- natsch et al., StGB-Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 42 StGB). Diese Grundsätze gelten gleichermassen für jegliche Deliktsarten und die jeweiligen betroffenen Rechtsgüter. Es wäre unzulässig einzig aufgrund des begangenen Delikts (z.B. ein Sexualdelikt), das ein hochwertiges Rechtsgut betrifft, das Rückfallrisiko generell höher einzuschätzen. Viel- mehr ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der Beschuldigte hatte sich über lange Zeit mit illegaler Pornografie befasst. Das Produ- zieren eigener pornografischer Bilder in Form der Instrumentalisierung seines Sohnes stellte den Tiefpunkt in einer längeren Entwicklung dar. Der Beschuldigte ist nicht vorbe- 11 straft und ist bisher nicht rückfällig geworden. Er verfügt über einen guten Leumund (pag. 558 ff.). Er ist in der Gesellschaft gut integriert. Er verfügt über ein geregeltes Berufs- und Familienleben, ein gutes soziales Netz und Hobbies. Obwohl der Beschuldigte über eine gewisse Voreingenommenheit gegenüber einer Psychotherapie äusserte, besuchte er diese und arbeitete an den Sitzungen mit Offenheit und grossem Interesse, seine Delin- quenz anzugehen, mit (vgl. pag. 589 und 566). Seinen Aussagen anlässlich der Hauptver- handlung sowie dem Therapiebericht vom 25. März 2015 ist zu entnehmen, dass seine Ehefrau eingebunden wurde, um zur Deliktsverhinderung beizutragen. Der Beschuldigte hat ihr alle Akten des Strafverfahrens offengelegt, sie wird in die Therapie einbezogen und hat jederzeit Zugriff auf seine Kommunikationskanäle, insbesondere seinen Computer und sein Handy (pag. 570, 587, 591). Im psychiatrischen Gutachten, das vor dem Therapiebericht verfasst wurde, wurde eine Rückfallgefahr für erneute Straftaten bejaht (pag. 340). Die Gefahr, erneut Straftaten im Sinne verbotener Pornografie zu begehen, sei vorläufig als moderat zu erachten. Die Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern sei ebenfalls als moderat einzuschät- zen, wobei aufgrund der mangelnden Offenheit des Beschuldigten eine Einschätzung der Rückfallgefahr schwierig sei (pag. 340 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12./13. Mai 2015 führte der sachverständige Dr. med. C.________ aus, wenn man die sexuelle Handlung mit dem Sohn als Anlassdelikt nehme, sei von einer eher geringen Wiederho- lungswahrscheinlichkeit auszugehen. Höher, moderat also, sei die Rückfallgefahr bezüg- lich dem sich Beschäftigen mit illegalem pornografischem Material (pag. 602). Diese leicht modifizierte Einschätzung des Sachverständigen erfolgte anhand der Erkenntnisse aus dem Gutachten ohne neue Abklärungen. Der Sachverständige führte zudem mit Bezug auf die vom Beschuldigten besuchte Therapie aus, die im Bericht erwähnte Offenheit sei er- freulich, aber nicht ausreichend (pag. 602). Er bestätigte somit im Zeitpunkt der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung kein verändertes Rückfallrisiko. Im Therapiebericht vom 25. März 2015 wird hingegen als legal prognostische Einschätzung festgehalten, aufgrund der so- fortigen Abstinenz vom Pornografiekonsum nach der Verhaftung und durch die Ehefrau bestätigt, werde die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten in der momentanen Situation als gegeben erachtet, sodass seine Kinder bezüglich pädosexuellen Delikten nicht gefähr- det erscheinen würden. Gelinge es dem Beschuldigten, pornografieabstinent zu leben, könne er wie von ihm begangene Delikte verhindern (pag. 569). Der Einbezug seiner Ehe- frau zeige, dass er fähig sei, realistische Massnahmen zu ergreifen, um sich gegen erneu- tes Delinquieren abzusichern (pag. 570). Eine klare Einschätzung des Rückfallrisikos er- weist sich somit als schwierig. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass es sich gesamthaft um ein relativ kleines Risiko handelt und sich die Gefahr durch den Therapie- besuch und das soziale Netz des Beschuldigten hinreichend bannen lässt. Der Beschul- digte gab zwar zu, dass er bei Abwesenheit seiner Frau und bei Langweile bereits in Ver- suchung geraten sei, (legale) Pornografie zu konsumieren. Er habe es aber jeweils ge- schafft, etwas anderes zu machen (pag. 589 f.). Dass sich der Rückfallgefahr des Be- schuldigten mit einer Therapie begegnen lässt, wurde übrigens auch im psychiatrischen Gutachten festgehalten (pag. 341). In Würdigung sämtlicher Umstände lässt sich dem Beschuldigten keine ungünstige Pro- gnose stellen. Ein Nullrisiko kann für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht verlangt werden. Es bleibt somit bei der vermuteten günstigen Prognose. Ein unbedingter 12 Strafvollzug erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten ab- zuhalten. Er ist somit zu gewähren. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten so- wie der Rückfallgefahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. September 2011, E. 1.2.). Der Beschuldigte zeigt sich zwar sehr bemüht, nicht mehr straffällig zu werden. Dem den- noch nicht völlig auszuschliessenden Rückfallrisiko (vgl. oben) ist jedoch anhand der Dau- er der Probezeit Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte konsumierte über lange Zeit illega- le Pornografie mit einem progressiven Verlauf. Es besteht ein gewisses Risiko, dass der Beschuldigte beim Konsum von legaler Pornografie wieder in die illegale abrutschen könn- te. So rechtfertigt es sich, die Probezeit auf drei Jahre festzulegen. 16. Massnahme bzw. Weisung Das Aussprechen einer ambulanten Massnahme setzt insbesondere voraus, dass zu er- warten ist, durch die Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB). Wird nach Art. 42 Abs. 1 StGB von einer positiven Rückfallprognose ausgegangen und ein be- dingter Strafvollzug gewährt, so kann bei der Prüfung einer Massnahme nicht in wider- sprüchlicher Weise eine negative Prognose der Sozialgefährlichkeit gestellt werden (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.3). Eine inhaltliche Unterscheidung der beiden Prognosen lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung insbesondere auch bei einer ambulanten Massnahme nicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010, E. 6.2. mit Hinweisen). Da sich die Kammer im vorliegenden Fall für eine bedingte Freiheitsstrafe ausspricht, erübrigt sich die Prüfung einer ambulanten Massnahme. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshil- fe anordnen und Weisungen erteilen. Es kann jede denkbare Weisung erteilt werden, die geeignet ist, der Resozialisierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zu- mutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangt. Die Weisung soll mithelfen, die Be- währungschancen während der Probezeit zu verbessern (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 26 zu Art. 44 StGB mit Hinweisen auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung). Ausser dem Zweck der Resozialisierung ist der Wert des verletzten Rechtsguts für die Zulässigkeit der Weisung bestimmend. Je höher dieser Wert, umso einschneidender darf die Weisung sein (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 30 zu Art. 44 StGB). Art. 94 StGB sieht beispielhaft vor, dass die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, insbeson- dere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Scha- denersatz sowie die ärztliche und psychologische Behandlung betreffen kann. Die Ge- währung eines bedingten Strafvollzuges kann beispielsweise mit der Weisung verbunden werden, eine freiwillig schon vor dem Urteil aufgenommene Behandlung fortzuführen (Ur- teil des Bundesgerichts 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004, E. 3.1). Der Beschuldigte besucht seit dem 10. Juli 2014 eine Psychotherapie am Ambulatorium des FPD. Den Besuch einer Therapie hatte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid 13 vom 27. Juni 2014 als Ersatzmassnahme angeordnet (pag. 38 f.). Anlässlich der Haupt- verhandlung vom 12./13. Mai 2015 bestätigte der Beschuldigte, dass er bereit sei, den eingeschlagenen Weg der Psychotherapie konsequent weiterzugehen (pag. 589). Er brachte allerdings gewisse Zweifel an der Notwendigkeit der Therapie zum Ausdruck, in- dem er sagte, er habe das Gefühl, dass er es auch alleine packen würde (pag. 588). Der Besuch einer Psychotherapie während der Dauer der Probezeit dient der Deliktsprä- vention (vgl. Therapiebericht vom 25. März 2015 auf pag. 564 ff.) und ist dem Beschuldig- ten auch in Hinsicht auf die durch sein strafbares Handeln verletzten hochstehenden Rechtsgüter zumutbar. Da der Beschuldigte die Therapie bis anhin nie vollständig freiwillig besucht hat, sondern jeweils im Rahmen einer Weisung, erscheint es doch notwendig, dass eine solche Weisung weiterhin aufrechterhalten wird. Der Beschuldigte hat während der Dauer der Probezeit die ambulante Psychotherapie fortzuführen. 17. Anrechnung der Ersatzmassnahme und der vorläufigen Festnahme Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines an- deren Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 Satz 1 StGB). Grundsätzlich fällt jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stun- den übersteigt (RUEDIN, Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach Schweizerischem Strafgesetzbuch, Diss. Zürich 1979, 1 und 52 f.). Anstelle der Untersuchungshaft ange- ordnete freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen sind nach der Rechtsprechung analog der Untersuchungshaft auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2011 vom 10. Oktober 2011, E. 7.3). Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahme ist der Grad der Beschränkung der persönli- chen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BGE 124 IV 1 E. 2a S. 3 mit Hinweis). Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_105/2014 vom 24. April 2014, E. 2.4. mit Hinweis). Die Vorinstanz rechnete dem Beschuldigten die vorläufige Festnahme vom 3. Juli 2013 im Umfang von einem Tag an die Freiheitsstrafe an. Die durch das Zwangsmassnahmenge- richt am 25. Oktober 2013 und am 27. Juni 2014 angeordneten Ersatzmassnahmen (Ein- schränkung betreffend Kontaktumgang mit seinen Söhnen, sich einer ambulanten Psycho- therapie unterziehen) wurde im Umfang von 20 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschuldigte macht geltend, mit dem Kontaktverbot zu seinen Kindern sei Kosten- und Zeitaufwand entstanden. Es sei ein erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit und das Recht auf Familie gewesen. Für die Ersatzmassnahmen seien mindestens 90 Stra- feinheiten an die Strafe anzurechnen. Am 3. Juli 2013 wurde der Beschuldigte für sechs Stunden vorläufig festgenommen (pag. 4 ff.), was ihm im Umfang von einem Tag an die Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Vom 25. Oktober 2013 bis am 24. Juni 2014 war es dem Beschuldigten untersagt, unbeaufsich- tigt Kontakt mit seinen beiden Söhnen zu haben (pag. 19 ff.). Danach war er bis zum erst- instanzlichen Urteil verpflichtet, auf eigene Kosten eine ambulante Psychotherapie zu be- suchen (pag. 38 ff.). Betreffend die Anrechnung dieser Ersatzmassnahmen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 698 f. = S. 72 der Ur- teilsbegründung). Der Beschuldigte durfte nach wie vor Kontakt zu seinen Kindern haben, 14 wenn auch nicht alleine. Dass bei Abwesenheit seiner Frau organisatorische Vorkehrun- gen getroffen werden mussten, ist zutreffend. Im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Unter- suchungshaft wiegt diese Einschränkung jedoch nur sehr leicht. Dasselbe gilt auch für die besuchte Psychotherapie, die schliesslich auch im Interesse des Beschuldigten lag, um weiteren Delikten vorzubeugen. Eine Anrechnung im Umfang von insgesamt 20 Tagen erscheint durchaus angemessen. V. Kosten und Entschädigung Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte hat zwar eine tiefere Strafe beantragt, als die vorliegend ausgesprochene. Er hat jedoch ein für sich we- sentlich günstigeres Urteil erwirkt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils. So ist der Beschuldigte vorliegend als vollständig ob- siegend zu betrachten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind somit vom Kanton Bern zu tragen. Sie werden bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 24 Bst. b VKD). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Fürsprecher B.________ wird gemäss der eingereichten Kostennote vom 18. Au- gust 2016 bestimmt (pag. 785). Das vom Kanton Bern an Fürsprecher B.________ auszu- richtende amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf CHF 5‘756.95 festgesetzt (Art. 135 StPO; Art. 42 KAG). Da dem Beschuldigten vor oberer In- stanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden, entfällt dessen Pflicht, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen Dem zuständigen Bundesamt ist die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG) zu erteilen. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst ist die vorzeitige Zustimmung zur Lö- schung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 15 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. Mai 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ schuldig erklärt wurde 1. der Schändung, begangen um den 21.01.2012 in Ostermundigen zum Nachteil seines Sohnes D.________, geb. 16.05.2011; 2. der sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen um den 21.01.2012 in Os- termundigen zum Nachteil seines Sohnes D.________, geb. 16.05.2011; 3. der Pornografie, begangen in der Zeit zwischen 2011 und dem 03.07.2013 in Os- termundigen und Thun durch: 3.1 Beschaffen und Herstellen von rund 9‘900 Bildern und 220 Filmen, welche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben; 3.2 Beschaffen und Herstellen von 5 Bildern und 8 Filmen, welche sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben; 3.3 Herstellen und Besitzen von 18 Bildern, welche sexuelle Handlungen mit seinem Sohn, D.________, geb. 16.05.2011, zum Inhalt haben: 3.4 In Verkehr Bringen, Anpreisen, Anbieten, Überlassen und Zugänglich Ma- chen einer unbekannten Anzahl Erzeugnisse – davon mindestens ein Bild seines Sohnes D.________, geb. 16.05.2011 –, welche sexuelle Handlun- gen mit Kindern/Tieren zum Inhalt haben sowie Zugänglich Machen an Per- sonen unter 16 Jahren; und verurteilt wurde zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 26‘712.00. B. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wie folgt bestimmt wurde: 16 Stunden Satz amtliche Entschädigung 56.50 200.00 CHF 11'300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 350.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'650.00 CHF 932.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'582.00 volles Honorar CHF 14'125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 350.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'475.00 CHF 1'158.00 Total CHF 15'633.00 nachforderbarer Betrag CHF 3'051.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12‘582.00. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzah- len und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 3‘051.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. Weiter beschlossen wurde: Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB, Art. 197 Abs. 3bis alt StGB): - Festplatte WC 500 GB - 1 SD-Karte aus PC II. A.________, wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer. I. A. in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1, 191 StGB 197 Ziff. 1, 3 und 3bis altStGB 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. A.________ wird für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich auf eigene Kos- ten einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen. 17 Die vorläufige Festnahme vom 03.07.2013 wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die durch das Zwangsmassnahmengericht am 25.10.2013 und am 27.06.2014 ange- ordneten Ersatzmassnahmen (Einschränkung betreffend Kontaktumgang mit seinen Söhnen, Unterziehung einer ambulanten Psychotherapie) werden im Umfang von 20 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. III. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden vom Kanton Bern getragen. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ vor oberer Instanz wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.50 200.00 CHF 5'100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 230.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'330.50 CHF 426.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'756.95 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erstell- ten DNA-Profile (PCN-Nr. .________ und .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) 18 Bern, 19. Oktober 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 19