4. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘679.15 sowie die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘625.05 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 1‘620.00 und im oberinstanzlichen Verfahren CHF 648.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).