Sowohl bei C.________ wie auch bei A.________ wurde ein DNA Profil erstellt und biometrisch erkennungsdienstliche Daten angelegt (vgl. pag. 181 f., pag. 189 f.). Das Bundesamt hat die erstellten DNA Profile fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit zu löschen. Dementsprechend wird dem zuständigen Bundesamt in Bezug auf das von C.________ erstellte DNA-Profil (PCN-Nr. ________) und dasjenige von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN-Nr. ________) die Zustimmung zur Löschung erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).